Title
Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen (Stand: März 2012)
der Firma
Reifen Hollerweger VertriebsgmbH (kurz RH genannt )
FN 223081 k
Atterseestrasse 115, 4850 Timelkam
I. Allgemeine Nutzungsbedingungen und
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen mit Unternehmern (B2B)
I. Allgemeine Nutzungsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Die Website der Firma RH stellt Angebote, Informationen und Daten zur Verfügung. Die jeweiligen Angaben dienen der Information, so dass der Nutzende die Angaben auf Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen muss. RH ist ausschließlich für Inhalte verantwortlich, die von ihr selbst auf die Website gestellt, werden.
2. Registrierung
Der Vertragspartner hat sich bis auf weiteres kostenlos unter www.reifen-hollerweger.com als Kunde zu registrieren. Eine Registrierung ist nur dann möglich, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Zur Registrierung muss der Vertragspartner unter „Registrierung“ auf www.reifen-hollerweger.com seine Daten vollständig bekanntgeben. RH behält sich vor, vor der Bestätigung der Registrierung eine entsprechende Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vertragspartners durchzuführen und davon die Registrierungsbestätigung abhängig zu machen. Mit der schriftlichen Registrierungsbestätigung erhält der Vertragspartner seine persönlichen Zugangsdaten, die ausschließlich nur selbst genutzt werden können und nicht an Dritte zur Nutzung überlassen werden dürfen. Er ist darüber hinaus zur Geheimhaltung und zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff Dritter verpflichtet. An Mitarbeiter darf der Vertragspartner die Zugangsdaten nur dann weitergeben, wenn diese vom Vertragspartner genaue Anweisungen zur Benutzung erhalten und zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Bei Missbrauch haftet der Vertragspartner gegenüber RH und hat RH auch unverzüglich zu informieren. Wir empfehlen daher das Passwort regelm. Zu ändern, um Missbrauch durch ehemalige Mitarbeiter zu unterbinden. RH behält sich vor, Zugangsdaten nach Information des Vertragspartners entsprechend zu ändern. Änderungen bezüglich der Daten des Vertragspartners sind RH. unverzüglich mitzuteilen. RH steht jederzeit das Recht zu, die Registrierung des Vertragspartners zu stornieren. Ebenso steht dem Vertragspartner jederzeit das Recht zu, die Registrierung per e-Mail an mh@reifen-hollerweger.com zu stornieren. In einem solchen Fall werden die Daten des Vertragspartners unverzüglich gelöscht.
3. Urheberrecht
Der Inhalt der Web-Site ist urheberrechtlich geschützt. Jedweder Inhalt der Web-Site darf zu kommerziellen Zwecken nicht kopiert, verbreitet, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Es ist zudem nicht erlaubt, ohne Zustimmung von RH Links auf der Website zu platzieren.
4. Datenschutz
Sämtliche über diese Website erhobenen persönlichen Daten werden ausschließlich im individuellen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Übersendung von Produktinformationen und Angeboten, verarbeitet. Der Nutzende erteilt dazu ausdrücklich seine Einwilligung. Persönliche Angaben werden entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich nach den Datenschutzregeln behandelt.
5. Haftung
Diese Website wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Fehlerfreiheit der enthaltenen Informationen kann nicht übernommen werden. Eine Haftung für Schäden, die direkt oder indirekt aus der Nutzung dieser Website herrühren, wird ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sofern ein Verweis auf andere Websites stattfindet, wird hierfür keine Verantwortung, insbesondere nicht für deren Inhalte, übernommen.
6. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Nutzungsbedingungen hievon unberührt.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Anderslautende AGB werden ausdrücklich nicht anerkannt
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
2. Angebote und Kostenanschläge
2.1. Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. Der Vertragspartner gibt durch Bestellungsabsendung per e-mail ein verbindliches Angebot ab. W RH behält sich die Annahme des Angebots vor. Die Annahme eines Angebotes erfolgt ausschließlich schriftlich (per email). Wird das Angebot nicht angenommen, wird dies dem Vertragspartner unverzüglich mitgeteilt.
2.2. An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, welcher Art immer behält sich RH sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen aller Art sind RH auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
2.3. RH bemüht sich, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Soweit derartige Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Preise, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. RH ist berechtigt für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung gemäß den Stundensätzen der Mitarbeiter zu verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden können. Für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ist eine zusätzlich angemessene Vergütung zu bezahlen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt
3.1. RH behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von RH nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Materialpreisänderungen, Lohn-/Gehaltsänderungen etc. eintreten.
3.2. Die Preise verstehen sich wenn nicht anders vereinbart netto (= ohne USt) ab Werk jeweiliger Lieferant ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung und Montageleistungen. Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Folgende Warengruppen werden ab 2 Stück versandkostenfrei an eine Abladestelle in Österreich ausgeliefert und frachtfrei berechnet: PKW-Reifen (Winter-, Sommer- u. Ganzjahresreifen) / 4x4, SUV, Off-Road-Reifen / Motorradreifen / Van- u. C- Decken bis einschließlich 16’’ / Stahl- u. Alufelgen sowie Kompletträder. Mengen von 1 STÜCK aus den genannten Produktgruppen werden z. Zt. einheitlich mit 4,- € PRO STÜCK Frachtkosten berechnet.
3.3. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners im Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, wenn er nicht bezahlt hat.
3.4. RH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich Umsatzkosten zu verlangen.
3.5. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen, außer die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder anerkannt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6. Im Fall einer unberechtigten Annahmeverweigerung einer Lieferung durch den Vertragspartner ist RH berechtigt, vom Vertragspartner 10 % vom Bestellwert, mindestens jedoch 10,- € pro geliefertem Reifen bzw. 15,- € pro gelieferter Felge zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall einer von RH akzeptierten, aber grundsätzlich unberechtigten Warenrücklieferung durch den Vertragspartner.
3.7. Sämtliche Waren (Reifen, Felgen und Kompletträder etc.) sind direkt bei der Anlieferung umgehend auf korrekten Typ, Anzahl und Zustand zu prüfen und vom anliefernden Logistikdienstleister bei Abweichungen entsprechend zu quittieren. Spätere Reklamationen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
3.8. Kommt ein Geschäft mangels Liquidität am Lastschriftkonto nicht zustande, so hat der Vertragspartner die RH dafür anfallenden Rückabwicklungsspesen/-kosten in voller Höhe zu tragen.
4. Lieferverzug, Annahmeverzug
4.1. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden. RH wird Lieferungen direkt durch den Lieferanten an den Vertragspartner ausführen lassen.
4.2. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
4.2.1. die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
4.2.2. die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
4.2.3. den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
4.2.4. das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Nicht zu vertretender Lieferverzug:
4.3.1. Lieferverzug auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von RH – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse beim (Sub-)Lieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
- die nach Vertragsschluss eintreten oder RH unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und
- bezüglich derer von RH der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt nicht
vorausgesehen und vermieden werden konnten. Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von RH nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere: Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
4.3.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.3.1. ausgeschlossen.
4.3.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen
Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
4.3.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3.1. ist RH berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weist W.F. dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, ist RH zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.5. zu.
4.4 Von RH zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
RH haftet für von RH zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der ausdrücklichen Beschränkung, dass Ersatz maximal bis zur Höhe des Warenwertes zu leisten ist, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bei Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen bleibt unberührt.
4.5. RH ist zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.
4.6. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist RH – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, den RH insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Gefahrenübergang, Versicherung
5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte (Rechts-)Person übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen des Werkes/ Lagers unseres Lieferanten (Lieferung ab Werk).
5.2. Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. RH behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
6.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt RH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Brutto-Faktura-Endbetrags der Forderungen von RH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RH, die Forderungen selbst einzufordern, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich RH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Sicherungsübereignung oder Verpfändung sind von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
6.3. Bei Wegfall der Verpflichtung gemäß Ziff. 6.2., ist RH, vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen, berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch RH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung ist – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – angemessen zu verwerten; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich der Verwertungskosten anzurechnen. Unter den Voraussetzungen, die RH zum Widerruf der Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, kann RH auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, dass der Vertragspartner die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4. Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich RH zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall. Der Vertragspartner haftet jedenfalls für sämtliche mit einer Rechtsverfolgung in diesem Zusammenhang entstehende Kosten, ebenso wie für etwaige Rückholungs- und Rückabwicklungskosten.
6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wir stets für RH vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, RH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt W.F. Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6.6. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, RH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so wird Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung erworben. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner anteilmäßig Miteigentum an RH überträgt.
6.7. Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages der Forderungen von RH bereits jetzt sicherungshalber ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, RH nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5.oder 6.6. erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von RH für die Vorbehaltslieferung berechneten Brutto-Endbetrages zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, W.F. nicht gehörenden Gegenstände im Voraus abgetreten. Im übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
6.8. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf Anforderungen von RH hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
6.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu Gunsten W.F ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an W.F. ab. W.F. nimmt die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung von Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüchen vorbehalten.
7. Leistungsbeschreibung für Mängel
7.1. Die in den Leistungsbeschreibungen von RH ausgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von RH sind verbindlich.
7.2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Werkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.
7.3. Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Lieferungen bzw. Leistungen.
7.4. Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeverpflichtung (§ 377 UGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.5. Soweit ein Mangel vorliegt, ist UTG nach eigener Wahl zur Verbesserung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte dies unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist RHberechtigt, sie zu verweigern. RH kann die Mängelbehebung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten nicht in seinem Umfang erfüllt hat. RH ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbehebung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde. RH ist berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.6. Sollte der Vertragspartner seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sein, ein Mangel vorliegen und RH sich zur Lieferung einer neuen Sache entscheiden, so hat sich der Vertragspartner per e-mail an mh@reifen-hollerweger.com zu wenden, damit die Rückholung der Lieferung durch den jeweiligen Lieferanten veranlasst werden kann.
7.7. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Mängelbehebung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Mängelbehebung durch uns oder Unzumutbarkeit der Mängelbehebung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
7.8. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln der Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Mangelfolgeschäden welcher Art immer, sowie auf Ersatz für entgangenen Gewinns. Dieser Ausschluss gilt nicht wenn dem zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
8. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
8.1. Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug (Ziffer 4.4.) und Unmöglichkeit (Ziffer 4.6.) – gelten die Regelungen vorstehender Ziffern. entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
8.2. Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn UTG eine grob schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Mängelbehebung etc.) und bei Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Regelungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Lieferverzögerung sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.3.3., 4.3.4. und 4.5 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt.
9. Rechte an Know-how
Bei RH vorhandene bzw. während der Durchführung der mit RH abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein RH zu.
10. Verletzung der Rechte Dritter
W.F. übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; RH sichert jedoch zu, dass das Bestehen etwaiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nach bestem Wissen nicht bekannt ist.
11. Verjährung
11.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt grundsätzlich ein Jahr, es sei denn zwingende gesetzliche Regelungen verlängern diese Frist.
11.2. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen RH die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche welcher Art immer gegen RH bestehen, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist von Ziff. 11.1. Satz 1.
11.3. Die Verjährungsfristen nach Ziff. 11.1. und Ziff. 11.2. gelten nicht im Falle des Vorsatzes; wenn RH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben; bei Arglist gelten anstelle der in Ziff. 11.1. genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
11.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Mangelbehebungs-/Schadenersatzanspruch verjährt ist.
12. Prüfung Zahlungsfähigkeit
RH behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit, Bonität des Vertragspartners vor Lieferung in zumutbarem Umfang zu überprüfen. Sollte sich bei der Prüfung die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsgefährdung des Vertragspartners herausstellen, besteht keine Lieferungs- und Leistungspflicht.
13. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber RH in Bezug auf die von RH zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
14.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.14.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des UGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen welcher Art immer aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Firmensitz von RH nach Wahl von RH. auch der Sitz des Vertragspartners.
14.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
14.4. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen RH und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
14.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind RH bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.
15. Zulässigkeit von e-Mail-Werbung und Newsletter-Versand
W.F. wird seinen registrierten Kunden von Zeit zu Zeit Angebote, Neuigkeiten, technische Hinweise sowie allgemeine Informationen per e-Mail mitteilen. RH nutzt die Kundendaten ausschließlich für eigene Zwecke und gibt keine Kundendaten ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden an Dritte weiter. Es ist für RH.-Kunden jederzeit möglich sich von der e-Mail-Kundeninformation abzumelden.